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Die Vermietung einer Wohnung unterliegt nicht nur den Bestimmungen des Mietvertrags und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch dem Gesetz Nr. 67/2013 Slg. über die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und Nichtwohnräumen in einem Gebäude mit Wohnungen.
Nach diesem Gesetz muss die Abrechnung dem Mieter innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums mit einem finanziellen Ausgleich zugestellt werden.
Geschieht dies nicht, kann der Vermieter für jeden Tag der Verspätung mit einer Geldstrafe belegt werden.

Seien Sie also vorsichtig und rechnen Sie rechtzeitig mit Ihren Mietern ab!

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